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Ratgeber · Mehrweg

Mehrwegangebotspflicht in der Gastronomie: was seit dem VerpackDG für Abholung und To-go gilt

Die Mehrwegangebotspflicht kennen Restaurants seit Jahren, aber sie steht seit dem 12. August 2026 in einem anderen Gesetz. Das Verpackungsgesetz wurde durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz abgelöst, und wer in einer älteren Anleitung nach § 33 sucht, sucht am falschen Ort. Hier steht, was jetzt gilt, Paragraf für Paragraf.

Veröffentlicht am · Für Restaurants in Deutschland. Ein praktischer Ratgeber, keine Rechtsberatung.

Die kurze Antwort

Wer Speisen in Einwegkunststoffverpackungen oder Getränke in Einwegbechern verkauft, die erst im Betrieb befüllt werden, muss dieselben Waren auch in einer wiederverwendbaren Verpackung anbieten. Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden, und ein gut sichtbares Schild muss darauf hinweisen. So steht es in § 60 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG).

Kleine Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten und höchstens 80 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Pflicht nach § 61 einfacher erfüllen: indem sie anbieten, mitgebrachte Behälter der Gäste zu befüllen.

Das neue Gesetz in einem Absatz

Das VerpackDG vom 13. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207) ist das deutsche Gesetz zur Durchführung der europäischen Verpackungsverordnung, der Verordnung (EU) 2025/40. Es ist am 12. August 2026 in Kraft getreten und hat das Verpackungsgesetz abgelöst. Für die Gastronomie hat sich am Grundsatz des Mehrwegangebots wenig geändert, wohl aber die Fundstelle: Die Pflicht steht in § 60, die Erleichterung für kleine Betriebe in § 61, und was als Einwegkunststofflebensmittelverpackung gilt, in § 3 Absatz 20.

Welche Verpackungen betroffen sind

§ 3 Absatz 20 beschreibt Einwegkunststofflebensmittelverpackungen als Behältnisse wie Boxen, mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die drei Merkmale erfüllen: Sie sind zum unmittelbaren Verzehr bestimmt, vor Ort oder als Mitnahme-Gericht; sie werden in der Regel aus der Verpackung heraus gegessen; und sie können ohne weitere Zubereitung wie Kochen oder Erhitzen verzehrt werden.

Ausdrücklich keine solchen Verpackungen sind Getränkeverpackungen, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, etwa die Folie oder das Einschlagpapier um ein Sandwich. Getränkebecher regelt § 60 dafür gesondert: Dort heißt es Einweggetränkebecher, ohne Beschränkung auf Kunststoff, und die Pflicht gilt auch für Deckel und Verschlüsse.

Typische To-go-Fälle im Restaurant
Was über die Theke gehtBetroffen?Warum
Curry mit Reis in der KunststoffboxJaBox aus Kunststoff, Sofortverzehr aus der Verpackung
Kaffee im EinwegbecherJaEinweggetränkebecher, im Betrieb befüllt
Pizza im PappkartonNach dem Wortlaut nur, wenn Kunststoff darin steckt§ 3 Abs. 20 spricht von Einwegkunststoffverpackungen; bei beschichteten Kartons fragen Sie den Lieferanten
Sandwich in Folie oder EinschlagpapierNeinTüten und Folienverpackungen sind ausgenommen
Gefrorene Suppe zum Aufwärmen daheimNeinBraucht weitere Zubereitung

Was der Betrieb tun muss

  1. Eine Mehrwegvariante anbieten

    Für jede Speise und jedes Getränk, das in Einwegkunststoff oder im Einwegbecher über die Theke geht, auch eine wiederverwendbare Verpackung. Ob eigene Behälter oder ein Pfandsystem, entscheiden Sie.

  2. Gleicher Preis, gleiche Bedingungen

    Die Mehrwegvariante darf nicht mehr kosten als das Einweg-Angebot und nicht zu schlechteren Bedingungen angeboten werden. Ob und wie ein Pfand dazukommt, stimmen Sie mit dem Anbieter des Pfandsystems und Ihrer Beratung ab.

  3. Ein Schild, das man sieht

    In der Verkaufsstelle weisen deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder Schilder darauf hin. Bei einer Lieferung gehört der Hinweis in das Medium, über das bestellt wird.

  4. Die eigenen Behälter zurücknehmen

    Zurücknehmen müssen Sie die wiederverwendbaren Verpackungen, die Sie selbst ausgegeben haben, nicht die eines anderen Betriebs.

Die Erleichterung für kleine Betriebe

§ 61 erlaubt Betrieben mit insgesamt höchstens fünf Beschäftigten, deren Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet, einen einfacheren Weg: Sie bieten an, die Speisen und Getränke in Behälter zu füllen, die der Gast selbst mitbringt. Auch darauf weist ein gut sichtbares Schild hin. Für Schäden beim Befüllen mitgebrachter Behälter haftet der Betrieb nach § 61 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei den Beschäftigten zählt Teilzeit anteilig: wer bis zu 20 Wochenstunden arbeitet, mit 0,5, wer bis zu 30 arbeitet, mit 0,75. Bei einer Lieferung zählen zur Verkaufsfläche zusätzlich alle Lager- und Versandflächen. Wie Gastraum und Sitzplätze bei der Verkaufsfläche eines Restaurants zu rechnen sind, sagt der Paragraf selbst nicht; klären Sie das im Zweifel mit der zuständigen Behörde, bevor Sie sich auf die Erleichterung verlassen.

Abholung über die eigene Bestellseite

Bestellt ein Gast online und holt im Restaurant ab, übergeben Sie die Ware in der Verkaufsstelle; das Schild an der Theke, an der abgeholt wird, ist dann der naheliegende Ort für den Hinweis. Liefern Sie aus, verlangt § 60 Absatz 2 den Hinweis in den Darstellungsmedien, also dort, wo bestellt wird. Ob eine Abholbestellung über eine Website in Ihrem Fall als Lieferung gilt, sagt der Paragraf nicht ausdrücklich. Wer sichergehen will, nennt die Mehrwegvariante an beiden Stellen: im Bestelltext und an der Abholtheke.

Mit Slotina bestellen Gäste über die eigene Seite Ihres Restaurants zum Abholen, und eine Abholübersicht zeigt dem Team, was abholbereit ist und was schon abgeholt wurde. Wie man Stammgäste von einer Plattform auf diesen Weg holt, steht im Ratgeber zur Abholung ohne Lieferando.

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Eine Checkliste für die Theke

  • Alle To-go-Artikel durchgehen: Welche gehen in eine Kunststoffbox, welche in einen Einwegbecher?
  • Für jeden dieser Artikel eine Mehrwegvariante festlegen, eigene Behälter oder ein Pfandsystem.
  • Die Preise prüfen: Die Mehrwegvariante darf nicht teurer sein.
  • Ein Schild an die Theke und eines an die Abholstelle, gut sichtbar und lesbar.
  • Das Team einweisen, die Mehrwegvariante aktiv anzubieten, wenn jemand bestellt.
  • Als kleiner Betrieb die Beschäftigten mit der Teilzeit-Gewichtung zählen und die Rechnung aufbewahren.

Eigene Behälter oder ein Pfandsystem

Das Gesetz schreibt nicht vor, wie die Mehrwegvariante aussieht. In der Praxis gibt es zwei Wege. Eigene Behälter mit dem Namen des Restaurants sind schnell eingeführt und binden Stammgäste, aber sie kommen nur zu Ihnen zurück, und jemand muss sie spülen, zählen und nachkaufen. Ein Pfandsystem eines Anbieters erlaubt es Gästen, die Behälter auch bei anderen teilnehmenden Betrieben zurückzugeben; dafür fallen Gebühren und Regeln des Anbieters an.

Für ein kleines Restaurant mit vielen Stammgästen reichen oft eigene Behälter. Für einen Betrieb mit viel Laufkundschaft oder in einer Gegend, in der ein Pfandsystem schon verbreitet ist, ist der Anschluss daran meist die bequemere Lösung für die Gäste. Rechnen Sie in beiden Fällen den Spülaufwand und den Schwund an Behältern ein, bevor Sie den Preis festlegen.

Mehrweg in der Gastronomie: kurze Antworten

Gilt die Mehrwegangebotspflicht noch, obwohl das Verpackungsgesetz abgelöst ist?

Ja. Seit dem 12. August 2026 steht sie in § 60 des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes, die Erleichterung für kleine Betriebe in § 61.

Gilt die Pflicht auch für Pizzakartons aus Pappe?

§ 3 Absatz 20 VerpackDG beschreibt Einwegkunststofflebensmittelverpackungen; ein Karton ohne Kunststoff fällt nach dem Wortlaut nicht darunter. Getränkebecher sind dagegen unabhängig vom Material erfasst.

Darf die Mehrwegvariante mehr kosten?

Nein. Nach § 60 Absatz 1 darf sie nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen angeboten werden als die Einwegverpackung.

Wer gilt als kleiner Betrieb?

Wer insgesamt nicht mehr als fünf Beschäftigte hat und dessen Verkaufsfläche 80 Quadratmeter nicht überschreitet. Teilzeitkräfte zählen bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und bis 30 Wochenstunden mit 0,75.

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