Ratgeber · Kassenrecht
Registrierkassenpflicht ab 2028? Was der Entwurf des Zweiten Kassengesetzes für Restaurants vorsieht
Seit dem Herbst liest man es überall: Ab 2028 komme die Registrierkassenpflicht, der Papierbon falle weg. Beides steht in einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, und beschlossen war am 4. November 2026 keines von beiden. Dieser Ratgeber sagt, was der Entwurf für ein Restaurant genau vorsieht, wo das Verfahren an diesem Tag stand und was Sie schon jetzt sinnvoll klären können.
Veröffentlicht am · Für Restaurants in Deutschland. Ein Entwurf, kein geltendes Recht; keine Steuer- oder Rechtsberatung.
Die kurze Antwort
Eine allgemeine Registrierkassenpflicht gibt es in Deutschland nicht. Wer bar kassiert, darf nach geltendem Recht eine offene Ladenkasse führen; wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem einsetzt, muss es nach § 146a der Abgabenordnung mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung schützen und zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg ausgeben.
Der Regierungsentwurf, meist „Zweites Kassengesetz“ genannt, heißt amtlich „Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Er will zwei Dinge ändern. Erstens soll ein neuer § 146b AO Betriebe über einer Umsatzgrenze verpflichten, ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden. Zweitens soll der Papierbon als Regel durch einen elektronischen Beleg in einem einheitlichen Datenformat ersetzt werden, die sogenannte Belegbereitstellungspflicht. Beides träte nach dem Entwurf frühestens ab dem 1. Januar 2028 in Kraft.
Wo das Verfahren am 4. November 2026 stand
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Kabinettsbeschluss am 23. September 2026
Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf beschlossen und damit das parlamentarische Verfahren eröffnet.
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Bundesrat: Drucksache 585/26
Am 9. Oktober 2026 ging der Entwurf als besonders eilbedürftig an den Bundesrat, mit einer Frist zur Stellungnahme bis zum 20. November 2026.
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Bundestag: Drucksache 21/8867
Am 2. November 2026 ging der Entwurf als Drucksache 21/8867 an den Bundestag. Für die erste Lesung war nach dem Stand vom 4. November 2026 Freitag, der 6. November 2026, angesetzt; federführend für die weiteren Beratungen sollte der Finanzausschuss sein.
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Was an diesem Tag offen war
Ausschussberatung, Anhörung, Beschluss im Bundestag, zweiter Durchgang im Bundesrat, Verkündung. In jeder dieser Stationen kann sich der Text ändern. Lesen Sie die Zahlen unten als das, was die Drucksache 21/8867 sagt, und den aktuellen Stand auf der Seite des Bundestages unter den Quellen.
Die Kassenpflicht: wen sie träfe und ab wann
Nach § 146b Absatz 1 des Entwurfs träfe die Pflicht Steuerpflichtige, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind und deren Gesamtumsatz im Sinne von § 19 Absatz 2 des Umsatzsteuergesetzes im Kalenderjahr eine Umsatzgrenze überschreitet. Sie müssten ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne von § 146a AO und § 1 der Kassensicherungsverordnung verwenden. Wer zwar über der Umsatzgrenze liegt, aber mit Bargeld unter einer zweiten, deutlich niedrigeren Grenze bleibt, fiele nicht darunter. Wie hoch beide Grenzen im Entwurf sind, zeigt das Beispiel unten.
Für den Beginn unterscheidet der Entwurf zwei Fälle. Wer die Grenzen schon im Jahr 2026 überschreitet, wäre ab dem 1. Januar 2028 kassenpflichtig. Wer sie erst 2027 oder später zum ersten Mal überschreitet, ab dem 1. Juli des folgenden Jahres. Enden würde die Pflicht erst, wenn ein Betrieb zwei Kalenderjahre hintereinander unter den Grenzen bleibt. Das Finanzamt könnte im Einzelfall nach § 148 AO befreien, widerruflich, und das Bundesfinanzministerium Ausnahmen per Rechtsverordnung bestimmen.
Der Beleg wird digital, der Papierbon zur Ausnahme
Heute verlangt § 146a Absatz 2 AO, zu jedem Geschäftsvorfall einen Beleg auszugeben, auf Papier oder elektronisch. Der Entwurf ersetzt diesen Absatz ab dem 1. Januar 2028: Wer Geschäftsvorfälle mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, soll dem Gast in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen elektronischen Beleg in einem standardisierten Datenformat bereitstellen. Den Weg schreibt der Entwurf nicht vor. Die Begründung hält einen QR-Code auf dem Kassenbildschirm, den der Gast ohne eigene Anwendung des Betriebs scannt, für die praktikabelste Lösung, und weil moderne Kassensysteme meist ein Kundendisplay haben, rechnet sie kaum mit neuen Geräten.
Der Gast muss den elektronischen Beleg nicht annehmen. Seinen Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB behält er, und einen Papierbeleg gibt es nach der Begründung nur noch auf seinen ausdrücklichen Wunsch. Wer einen Beleg nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bereitstellt, handelte nach dem neuen § 379 Absatz 2 Nummer 1g AO ordnungswidrig.
Eine Betragsgrenze, unter der bei kleinen Rechnungen gar kein Beleg nötig wäre, enthält der Regierungsentwurf nicht. Wer in einem älteren Artikel eine solche Bagatellgrenze gelesen hat, liest einen früheren Diskussionsstand.
Was der Entwurf sonst für die Gastronomie bedeutet
- Für jeden Betrieb über den Grenzen würde die offene Ladenkasse enden. Wer heute mit Kassenbuch und Zählprotokoll arbeitet, bräuchte ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung.
- Den Wechsel einer technischen Sicherheitseinrichtung müssten Sie dem Finanzamt mitteilen, wie heute schon Anschaffung und Außerbetriebnahme, jeweils innerhalb eines Monats.
- Die unangekündigte Kassen-Nachschau dürfte auch das Finanzamt des Ortes durchführen, an dem Sie tätig sind, nicht nur Ihr eigenes; der Bundestag nennt Kirmes, Weihnachtsmärkte und Messen. Für ein Restaurant mit Stand auf dem Weihnachtsmarkt ist das der Punkt.
- Manipulationsprogramme für elektronische Kassen würden nach § 374a AO-E strafbar: Wer sie gewerbsmäßig in Verkehr bringt, riskierte bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, wer sie einsetzt, bis zu drei Jahre, jeweils alternativ eine Geldstrafe.
Was Sie jetzt schon klären können
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Die eigenen Zahlen für 2026 festhalten
Gesamtumsatz und Barumsatz des Jahres 2026 entscheiden nach dem Entwurf, ob die Pflicht schon am 1. Januar 2028 beginnt. Die Kasseneinnahmen, die Sie nach § 146 Absatz 1 Satz 2 AO schon heute täglich festhalten, liefern die Barzahl.
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Den Kassenanbieter nach dem digitalen Beleg fragen
Wer ein elektronisches System hat, fragt, wie es ab 2028 einen elektronischen Beleg im einheitlichen Format bereitstellen soll, etwa über ein Kundendisplay mit QR-Code, und ob dafür neue Geräte nötig wären.
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Den Abschied von der offenen Ladenkasse rechnen
Wer bar und ohne System kassiert, vergleicht Anschaffung, Lizenzen und Sicherheitseinrichtung mit dem Aufwand für Kassenbuch und Zählprotokoll heute. Entschieden werden muss das erst, wenn das Gesetz verkündet ist.
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Mit der Steuerberatung sprechen
Ob Ihr Betrieb über den Grenzen liegt, wie Außer-Haus-Verkauf, Veranstaltungen oder ein zweiter Betrieb zählen, beantwortet Ihre Steuerberatung, nicht ein Ratgeber.
Was Slotina am Abend tut
Slotina führt das Reservierungsbuch, den Tischplan und die Gästekartei eines Restaurants, und im selben System die Bestellung am Tisch, den Küchenmonitor und die Rechnung.
- Der Service schickt Runden mit Platz, Gang und Allergienotiz an die Küche, und der Küchenmonitor zeigt sie innerhalb von 5 Sekunden.
- Die Rechnung des Tisches entsteht beim Bestellen und lässt sich nach Gericht, nach Platz oder zu gleichen Teilen teilen.
- Die Umsatzberichte zeigen Umsatz, Rechnungen, Gedecke, verkaufte Gerichte und Zahlungsarten, mit CSV-Dateien für Ihre Steuerberatung.
Registrierkassenpflicht 2028: kurze Antworten
Gilt ab 2028 eine Registrierkassenpflicht in Deutschland?
Das sieht ein Regierungsentwurf vor; beschlossen war er am 4. November 2026 nicht. An diesem Tag lag er dem Bundestag als Drucksache 21/8867 vor, und die erste Lesung war für den 6. November 2026 angesetzt. Wie weit das Verfahren seither ist, zeigt die Seite des Bundestages unter den Quellen.
Fällt die Belegausgabepflicht weg?
Der Entwurf ersetzt die Pflicht, einen Beleg auszugeben, ab dem 1. Januar 2028 durch die Pflicht, einen elektronischen Beleg in einem einheitlichen Format bereitzustellen. Auf Papier gäbe es ihn nur auf Wunsch des Gastes.
Gibt es im Entwurf eine Betragsgrenze, unter der kein Beleg nötig ist?
Nein. Der Regierungsentwurf in der Drucksache 21/8867 enthält keine solche Bagatellgrenze für Belege; Zahlen dazu stammen aus früheren Diskussionen.
Betrifft der Entwurf auch mein Reservierungssystem?
Er knüpft an elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne von § 146a AO und § 1 der Kassensicherungsverordnung an, also an Kassensysteme und Registrierkassen. Welche Ihrer Systeme Geschäftsvorfälle erfassen, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Steuerberatung.
Gilt das auch in Österreich?
Nein. Österreich hat eine eigene Registrierkassenpflicht nach der Bundesabgabenordnung und der RKSV; der Ratgeber zur Registrierkasse in Österreich erklärt sie.
Quellen (geprüft am 4. November 2026)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8867 vom 2. November 2026 — Gesetzentwurf der Bundesregierung (§ 146b AO-E, § 374a AO-E, Art. 2, Art. 97 EGAO-E, Art. 8, Begründung und Erfüllungsaufwand)
- Bundesrat, Drucksache 585/26 vom 9. Oktober 2026 — besonders eilbedürftig, Frist 20. November 2026
- Deutscher Bundestag, Textarchiv: Stand des Verfahrens; erste Lesung für den 6. November 2026 angesetzt
- § 146 Abgabenordnung — Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festhalten
- § 146a Abgabenordnung in der geltenden Fassung
- § 1 Kassensicherungsverordnung — elektronische Aufzeichnungssysteme
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