Ratgeber · Umsatzsteuer
7 % Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie: was 2026 auf der Rechnung gilt
Das Schnitzel trägt 7 Prozent, das Bier daneben 19. Seit dem 1. Januar 2026 ist das für Restaurants in Deutschland keine Übergangsregel mehr, sondern Gesetz ohne Ablaufdatum. Was einfach klingt, wird beim Brunch-Buffet, bei der neuen Preisliste und auf dem Beleg zur Rechenaufgabe. Dieser Ratgeber geht sie der Reihe nach durch.
Veröffentlicht am · Für Restaurants in Deutschland. Ein praktischer Ratgeber, keine Steuerberatung.
Die kurze Antwort
Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen werden in Deutschland seit dem 1. Januar 2026 mit dem ermäßigten Satz von 7 Prozent besteuert, ausgenommen die Abgabe von Getränken. Getränke bleiben beim Regelsatz von 19 Prozent. Die Regel steht in § 12 Absatz 2 Nummer 15 des Umsatzsteuergesetzes, und sie trägt kein Enddatum.
Für den Alltag heißt das: Jede Position auf der Karte gehört eindeutig zu einem der beiden Sätze, jedes Kombiangebot braucht eine Aufteilung, und jeder Preis ist eine Entscheidung, die Sie treffen – die Senkung erzwingt keine neuen Preise.
Was im Gesetz steht, und seit wann
§ 12 Absatz 1 UStG setzt den Regelsatz auf 19 Prozent. Absatz 2 zählt die Umsätze auf, für die sich die Steuer auf sieben Prozent ermäßigt, und unter Nummer 15 stehen „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“. Beschlossen wurde die dauerhafte Regel mit dem Steueränderungsgesetz 2025, verkündet am 23. Dezember 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 363). Die Bundesregierung nennt den 1. Januar 2026 als Beginn.
Wie die Finanzverwaltung das anwendet, steht im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22. Dezember 2025: Die Grundsätze gelten für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2026. Für die Silvesternacht 2025 auf 2026 durften Betriebe ausnahmsweise noch 19 Prozent anwenden; diese Übergangsregel hat sich erledigt.
Speisen 7 %, Getränke 19 %: wo die Grenze verläuft
Die Grenze ist im Gesetz bewusst schlicht gezogen: Alles, was zur Restaurantleistung gehört, ist ermäßigt, nur die Abgabe von Getränken nicht. Der Wein zum Menü, das Wasser auf dem Tisch, der Espresso nach dem Dessert und die hausgemachte Limonade sind Getränke und bleiben bei 19 Prozent. Die Suppe, das Dessert und der Brotkorb gehören zur Speise.
In der Praxis entscheidet sich die Sache in der Artikelpflege. Jede Position im Kassensystem trägt ihren Steuersatz, und Fehler passieren dort, wo eine Position beides ist oder wo jemand neue Gerichte schnell anlegt: die Tagessuppe unter der Warengruppe „Getränke“, weil dort noch Platz war, oder das Frühstück für einen Pauschalpreis. Sehen Sie die Warengruppen einmal komplett durch, bevor Sie sich auf die Zahlen am Monatsende verlassen.
Kombiangebote: Buffet, Brunch, All-inclusive
Ein Pauschalpreis für Essen und Getränke muss aufgeteilt werden, weil zwei Steuersätze darin stecken. Das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 hat dafür einen neuen Absatz 12 in Abschnitt 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses eingefügt: Bei Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken, etwa Buffets oder All-inclusive-Angeboten, beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn der Anteil der Getränke mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.
Das ist eine Vereinfachung, keine Pflicht. Wer in seinem Brunch tatsächlich deutlich weniger Getränke verkauft, darf anders aufteilen, muss die Aufteilung dann aber sachgerecht begründen können. Welche Methode zu Ihrem Angebot passt und ob etwa ein Mittagsmenü mit Getränk darunterfällt, klärt Ihre Steuerberatung.
Preise: weitergeben, halten oder neu kalkulieren
Die Bundesregierung hat die Weitergabe der Senkung an die Gäste ausdrücklich nicht vorgeschrieben; sie sei wünschenswert, aber kein Automatismus, die Entscheidung liege bei den Betrieben. Für die Rechnung im Betrieb ist der Unterschied groß: Bleibt der Bruttopreis gleich, steigt der Nettoerlös jeder Speise um gut elf Prozent.
Viele Betriebe haben die Gelegenheit genutzt, die Karte einmal ganz neu zu rechnen, statt alle Preise um denselben Faktor zu senken oder alle zu halten. Gerichte, deren Wareneinsatz im letzten Jahr gestiegen ist, behalten ihren Preis; Gerichte mit Luft bekommen einen neuen. Wie man vom Wareneinsatz eines Gerichts zum Verkaufspreis kommt, steht in unserem Ratgeber zum Kalkulieren der Speisekarte.
Was sich nicht ändert, ist die Pflicht zur Preisangabe. § 13 der Preisangabenverordnung verlangt in Gaststätten ein Preisverzeichnis, das ausliegt, angebracht ist oder vorgelegt wird, und neben dem Eingang ein Verzeichnis mit den Preisen der wesentlichen Speisen und Getränke. Die Preise müssen das Bedienungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. Wer die Karte drinnen ändert, ändert also auch die Karte am Eingang.
Was auf dem Beleg stehen muss
§ 6 der Kassensicherungsverordnung verlangt auf jedem Beleg unter anderem das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag mit dem anzuwendenden Steuersatz. Ein Tisch, der Essen und Getränke hatte, bekommt also einen Beleg mit zwei Sätzen und zwei Steuerbeträgen. Steht dort nur ein Satz, ist meist eine Warengruppe falsch angelegt.
Prüfen Sie nach jeder Änderung der Karte einen echten Testbeleg mit einer Speise, einem Getränk und einem Kombiangebot. Bei Fragen zur Einstellung ist der Anbieter des Kassensystems der richtige Ansprechpartner, bei Fragen zur Aufteilung die Steuerberatung. Was § 146a AO und die Kassensicherungsverordnung sonst verlangen, steht im Ratgeber zu KassenSichV und TSE.
Eine Prüfliste für Karte und Kassensystem
- Alle Warengruppen durchgehen: Jede Speise bei 7 Prozent, jedes Getränk bei 19 Prozent, auch die selten verkauften.
- Kombiangebote finden: Buffet, Brunch, Menü mit Getränk, Arrangements für Feiern. Für jedes festlegen, wie aufgeteilt wird, und die Entscheidung schriftlich festhalten.
- Die Getränke im Menüpreis nicht vergessen: Ein Aperitif im Festpreis ist ein Getränk.
- Die Preisverzeichnisse auf dem Tisch und am Eingang mit dem Kassensystem abgleichen.
- Einen Testbeleg mit Speise, Getränk und Kombiangebot prüfen und aufbewahren.
- Mit der Steuerberatung klären, ob die Monatsauswertung beide Steuersätze getrennt ausweist, bevor die erste Voranmeldung des Jahres fällig wird.
Was Slotina dabei tut
In Slotina ist die Speisekarte nach Kategorien angelegt, Speisen hier, Getränke dort, mit Größen und Extras als eigenen Positionen. Was der Service bestellt, steht auf der Rechnung des Tisches Position für Position, und geteilt wird nach Gericht, nach Platz oder zu gleichen Teilen.
Nach Feierabend zeigt der Verkaufsbericht die verkauften Gerichte und die Einnahmen des Tages. Beides geht als CSV-Datei an die Steuerberatung, die daraus die Aufteilung nach Steuersätzen prüft.
Mehrwertsteuer in der Gastronomie: kurze Antworten
Ist die Senkung auf 7 Prozent für Speisen befristet?
Nein. § 12 Absatz 2 Nummer 15 UStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025 nennt kein Enddatum; sie gilt seit dem 1. Januar 2026.
Gilt der ermäßigte Satz auch für Kaffee und Wein im Restaurant?
Nein. Das Gesetz nimmt die Abgabe von Getränken ausdrücklich aus; Kaffee, Wein, Wasser und Limonade bleiben bei 19 Prozent.
Wie teile ich ein Buffet mit Getränken auf?
Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 beanstandet die Finanzverwaltung nicht, wenn der Getränkeanteil eines solchen Kombiangebots mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Eine andere sachgerechte Aufteilung ist möglich.
Muss ich meine Preise senken?
Nein. Die Bundesregierung sieht die Weitergabe als wünschenswert, aber nicht als Pflicht. Ändern Sie die Preise, gehört das neue Preisverzeichnis auch an den Eingang.
Gilt das auch in Österreich?
Nein. Dieser Ratgeber beschreibt das deutsche Umsatzsteuergesetz; österreichische Betriebe haben eigene Steuersätze und fragen ihre Steuerberatung.
Quellen (geprüft am 4. November 2026)
- § 12 Umsatzsteuergesetz — Steuersätze
- Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363
- Bundesregierung: Entlastungen für Pendler und Gastronomie (1. Januar 2026)
- BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2025 zu Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen
- § 13 Preisangabenverordnung — Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
- § 6 Kassensicherungsverordnung — Anforderungen an den Beleg
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